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Staatliche Finanzaufsichtsbehörde: Der Saldo der Verbraucherkredite, die von Online-Kleinkreditunternehmen an einen einzelnen Benutzer vergeben werden, darf 200.000 nicht überschreiten

2024-08-23

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Am 23. August hat die staatliche Verwaltung für Finanzaufsicht und -verwaltung öffentlich Stellungnahmen zu den „Einstweiligen Maßnahmen zur Aufsicht und Verwaltung von Kleinkreditunternehmen (Entwurf zur Kommentierung)“ eingeholt. Online-Kleinkreditunternehmen sollten sicherstellen, dass Kerngeschäftsbeziehungen wie die Annahme von Kreditanträgen, die Risikoprüfung, die Kreditgenehmigung, die Kreditvergabe und die Krediteintreibung über Online-Vorgänge abgewickelt werden. Kleinkreditunternehmen dürfen keine Geschäfte in Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden tätigen, die direkt der Zentralregierung unterstehen. Die Bedingungen für kleine Kreditunternehmen zur Ausweitung ihres Geschäfts auf Präfekturen und Städte werden von lokalen Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene festgelegt. Der Saldo der Kredite, die Online-Kleinkreditunternehmen einem einzelnen Haushalt für Konsumzwecke gewähren, darf 200.000 RMB nicht überschreiten, und der Saldo verschiedener Kredite an einen einzelnen Haushalt für Produktion und Betrieb darf 10 Millionen RMB nicht überschreiten.

Vorläufige Maßnahmen zur Überwachung und Verwaltung kleiner Kreditunternehmen

(Entwurf für Kommentare)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 [Zweck und Grundlage] Um das Verhalten von Kleinkreditunternehmen zu regulieren, Aufsicht und Management zu stärken, Risiken vorzubeugen und zu lösen und den stabilen Betrieb und die gesunde Entwicklung von Kleinkreditunternehmen zu fördern, werden diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen formuliert und Vorschriften.

Artikel 2 [Anwendbare Gegenstände] Diese Maßnahmen gelten für Kleinkreditunternehmen, die ihren rechtmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China haben.

Online-Kleinkreditunternehmen müssen die Bestimmungen dieser Maßnahmen für Kleinkreditunternehmen einhalten.

Artikel 3 [Definition] Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „Kleinkreditunternehmen“ bezieht sich auf eine lokale Finanzorganisation, die gemäß den Gesetzen im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China gegründet wurde, keine öffentlichen Einlagen annimmt und sich hauptsächlich mit Kleinkrediten beschäftigt Kreditgeschäft.

Der in diesen Maßnahmen erwähnte Begriff „Online-Kleinkreditunternehmen“ bezieht sich auf Kleinkreditunternehmen, die im Online-Kreditgeschäft tätig sind.

Artikel 4 [Geschäftsgrundsätze] Kleinkreditunternehmen müssen sich bei ihrer Geschäftstätigkeit an die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvorschriften halten, die Grundsätze der Gleichheit, Freiwilligkeit, Fairness und Treu und Glauben befolgen und dürfen nationalen Interessen, gesellschaftlichen öffentlichen Interessen und anderen Interessen nicht schaden legitime Rechte und Interessen der Verbraucher.

Artikel 5 [Geschäftsziele] Kleinkreditunternehmen sollten sich bei ihrer Geschäftstätigkeit an die Grundsätze kleiner Beträge und Dezentralisierung halten, die Vorteile von Flexibilität und Bequemlichkeit voll ausschöpfen, das Konzept der inklusiven Finanzierung praktizieren und hauptsächlich Klein- und Kleinstunternehmen sowie Landwirte bedienen , einzelne Verbraucher und andere Gruppen, fördern die Ausweitung des Konsums und unterstützen die Entwicklung der Realwirtschaft.

Artikel 6 [Lokale Zuständigkeiten] Lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene sind für die Überwachung, Verwaltung und Risikobewältigung kleiner Kreditunternehmen in ihren Regionen verantwortlich.

Wichtige Angelegenheiten wie die Gründung und Auflösung von Kleinkreditunternehmen liegen in der Verantwortung der lokalen Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene und dürfen nicht an niedrigere Ebenen delegiert werden.

Unter der Voraussetzung, dass die Gesamtverantwortung der Provinzebene eingehalten wird, können lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene Agenturen auf separat geplanter Stadt-, Präfektur- und Kreisebene ermächtigen, kleine Kreditunternehmen zu beaufsichtigen und diese außerhalb des Standorts durchzuführen Überwachung, Vor-Ort-Inspektionen und Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften. Ermittlungen und andere behördliche Arbeiten.

Artikel 7 [Zuständigkeiten der allgemeinen Verwaltung und der entsandten Behörden] Die staatliche Finanzaufsichtsbehörde ist für die Formulierung von Regulierungsregeln für Kleinkreditunternehmen sowie für die Bereitstellung von Geschäftsberatung und -aufsicht für lokale Regierungsbehörden verantwortlich, die die Regulierungsfunktionen von Kleinkreditunternehmen übernehmen.

Die entsandten Büros des Staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüros verstärken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Arbeitskoordinierung mit den örtlichen Finanzverwaltungsbehörden bei der Aufsicht über Kleinkreditunternehmen.

Kapitel 2 Geschäftsbetrieb

Artikel 8 [Genehmigung] Die Gründung einer Kleinkreditgesellschaft zur Ausübung des Kleinkreditgeschäfts bedarf der Prüfung und Genehmigung durch lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene gemäß den Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und anderen Bestimmungen und ist dem zu melden Bitte wenden Sie sich zur Einreichung an das State Financial Supervision and Administration Bureau.

Artikel 9 [Geschäftsumfang] Kleinkreditunternehmen können einige oder alle der folgenden Geschäfte in Übereinstimmung mit dem Gesetz betreiben und sie im Geschäftsumfang aufführen:

(1) Kleinkredite gewähren;

(2) Diskontierung von Handelswechseln;

(3) Finanzierungsberatung, Finanzberatung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft;

(4) Andere durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften und das staatliche Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro vorgeschriebene Geschäfte.

Kleinkreditunternehmen ist es nicht gestattet, als Vermittler Finanzprodukte wie Finanzprodukte, Trusts, Fonds usw. auszugeben oder zu verkaufen.

Artikel 10 [Methoden zur Geschäftsentwicklung] Online-Kleinkreditunternehmen müssen sicherstellen, dass Kerngeschäftsbeziehungen wie die Annahme von Kreditanträgen, die Risikoprüfung, die Kreditgenehmigung, die Kreditvergabe und die Krediteintreibung über Online-Vorgänge abgewickelt werden.

Wenn es für die Kreditgenehmigung und das Kreditmanagement tatsächlich erforderlich ist, können Online-Kleinkreditunternehmen offline bei der Vor-Kredit-Untersuchung vor Ort, der Vermögensüberprüfung, dem Inkasso überfälliger Kredite usw. behilflich sein.

Artikel 11 [Geschäftsgebiet] Kleinkreditunternehmen müssen ihren Sitz in der örtlichen Region haben und Geschäfte innerhalb des gemäß dem Gesetz genehmigten Gebiets tätigen.

Kleinkreditunternehmen dürfen keine Geschäfte in Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden tätigen, die direkt der Zentralregierung unterstehen. Die Bedingungen für kleine Kreditunternehmen zur Ausweitung ihres Geschäfts auf Präfekturen und Städte werden von lokalen Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene festgelegt.

Die Konditionen für die Geschäftsfelder der Online-Kleinkreditgeber werden gesondert geregelt.

Artikel 12 [Vertragsbestandteile] Wenn ein Kleinkreditunternehmen einen Kredit vergibt, schließt es einen schriftlichen Vertrag mit dem Kreditnehmer in Übereinstimmung mit dem Gesetz ab, in dem die Art des Kredits, der Zweck, die Höhe, der umfassende tatsächliche Zinssatz, die Laufzeit und die Rückzahlungsmethode festgelegt werden. Haftung für Vertragsbruch und andere Angelegenheiten.

Artikel 13 [Darlehensprüfung] Kleinkreditunternehmen müssen den Kreditzweck, den tatsächlichen Bedarf, das Einkommensniveau, den Vermögensstatus, die Gesamtverbindlichkeiten usw. des Kreditnehmers überprüfen und den Kreditbetrag und die Laufzeit angemessen festlegen.

Mikrofinanzunternehmen dürfen keine Kredite vergeben, die die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers deutlich übersteigen.

Artikel 14 [Diskontierung von Handelswechseln] Wenn ein Kleinkreditunternehmen im Geschäft mit der Diskontierung von Handelswechseln tätig ist, muss es Bedingungen erfüllen, wie z. B. eine gute Betriebs- und Finanzlage, keine weiterhin überfälligen Rechnungen oder das Versäumnis, in den letzten zwei Jahren die erforderlichen Informationen offenzulegen, und muss dies auch tun muss von der Landesregierung genehmigt werden.

Artikel 15 [Kreditkonzentrationsverhältnis] Der Saldo verschiedener Kredite eines Kleinkreditunternehmens an denselben Kreditnehmer darf 10 % seines Nettovermögens nicht überschreiten, und der Saldo verschiedener Kredite an denselben Kreditnehmer und seine verbundenen Parteien darf seinen Nettowert nicht überschreiten Fünfzehn Prozent des Vermögens.

Der Saldo der Kredite, die Online-Kleinkreditunternehmen einem einzelnen Haushalt für Konsumzwecke gewähren, darf 200.000 RMB nicht überschreiten, und der Saldo verschiedener Kredite an einen einzelnen Haushalt für Produktion und Betrieb darf 10 Millionen RMB nicht überschreiten.

Artikel 16 [Zweck des Darlehens] Ein Kleinkreditunternehmen muss mit dem Kreditnehmer klar den Zweck des Darlehens vereinbaren und den Zweck des Darlehens gemäß dem Vertrag überwachen. Der Zweck des Darlehens muss im Einklang mit Gesetzen und Vorschriften sowie der nationalen Makrokontroll- und Industriepolitik stehen und darf nicht für die folgenden Zwecke verwendet werden:

(1) Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Futures, Finanzderivate und Vermögensverwaltungsprodukte;

(2) Kapitalbeteiligung;

(3) Kredite oder andere Finanzierungen zurückzahlen;

(4) Andere Verwendungen, die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften und das staatliche Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro verboten sind.

Artikel 17 [Kooperationskredit] Wenn ein Kleinkreditunternehmen mit einem Drittinstitut zur Durchführung von Kreditgeschäften zusammenarbeitet, muss es die folgenden Anforderungen erfüllen:

(1) Kerngeschäfte wie Bonitätsprüfung und Risikokontrolle dürfen nicht ausgelagert werden;

(2) Die gemeinsame Finanzierung und Vergabe von Krediten mit Instituten ohne kreditwirtschaftliche Qualifikation ist nicht zulässig;

(3) Die Annahme verschleierter Bonitätsverbesserungsleistungen wie Bonitätsverbesserungsleistungen oder Vollzusagen von Instituten, die unbesichert sind und die regulatorischen Anforderungen an die Kreditversicherung und garantierte Versicherungsgeschäftsqualifikationen nicht erfüllen, ist nicht zulässig;

(4) Darf Genossenschaftsinstituten nicht dabei helfen, regulatorische Anforderungen zu umgehen, beispielsweise indem sie an anderen Orten tätig werden;

(5) Bereitstellung von Marketing-Kundenakquise, Kundenbonitätsprofilierung und Risikobewertung, Informationstechnologieunterstützung, Inkasso von Zahlungsrückständen und anderen Dienstleistungen ohne tatsächliche Investition;

(6) Die Einlagequote eines Gemeinschaftsdarlehens darf nicht weniger als 30 % betragen;

(7) Weitere vom Staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro festgelegte Anforderungen.

Artikel 18 [Darlehenszinssatz] Das Kleinkreditunternehmen berechnet das Verhältnis aller dem Kreditnehmer in Rechnung gestellten Zinsen und Gebühren zum Darlehenskapital als umfassenden tatsächlichen Zinssatz und wandelt ihn in eine annualisierte Form um, die im Darlehen anzugeben ist Vertrag einhalten und nicht gegen geltende nationale Vorschriften verstoßen.

Kleinkreditunternehmen zahlen dem Kreditnehmer den gesamten Kreditbetrag gemäß dem im Kreditvertrag vereinbarten Betrag und ziehen Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Sicherheitsleistungen usw. nicht im Voraus ab.

Kleine Kreditunternehmen sollten sich an die Grundsätze der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, umsichtiger Geschäftstätigkeit, Gleichheit und Freiwilligkeit, Fairness und Integrität halten, das umfassende tatsächliche Zinsniveau für kleine und Kleinstunternehmen, Landwirte und einzelne Verbraucher angemessen festlegen und schrittweise senken und die Entwicklung unterstützen inklusive Finanzierung und Verbesserung der Wirksamkeit von Finanzdienstleistungen.

Artikel 19 [Vermittlungsdienste] Wenn ein Kleinkreditunternehmen Finanzierungsberatung, Finanzberatung und andere Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft anbietet, erhebt es Gebühren auf der Grundlage des tatsächlich bereitgestellten Dienstleistungsinhalts, um sicherzustellen, dass Qualität und Preis konsistent sind Gebühren für nicht erbrachte Leistungen erheben und keine Gebühren auf der Grundlage des tatsächlich erbrachten Leistungsinhalts erheben. Die Gebühr wird in getarnter Form als Zinsen berechnet.

Artikel 20 [Finanzierungskanäle] Kleine Kreditunternehmen können Mittel über nicht standardisierte Formen wie Bankdarlehen und Aktionärsdarlehen oder über standardisierte Formen wie die Ausgabe von Anleihen und Vermögensverbriefungsprodukten (basierend auf vom Unternehmen ausgegebenen Krediten) beschaffen.

Die Finanzierungsquelle für Gesellschafterdarlehen sind Eigenmittel der Gesellschafter.

Wenn ein Kleinkreditunternehmen auf der Grundlage der von ihm ausgegebenen Kredite Produkte zur Verbriefung von Vermögenswerten ausgibt, muss es die folgenden Bedingungen erfüllen und die Genehmigung der Finanzverwaltungsbehörde der Provinz einholen:

(1) über einen guten Corporate-Governance-Mechanismus, ein vollständiges internes Kontrollsystem und ein solides Risikomanagementsystem verfügen;

(2) Es hat einen guten Ruf und hat in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften begangen;

(3) Gute regulatorische Bewertung;

(4) Sonstige durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften und das staatliche Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro festgelegte Bedingungen.

Wenn ein Kleinkreditunternehmen Anleihen ausgibt, muss es zusätzlich zur Erfüllung der im vorstehenden Absatz festgelegten Bedingungen auch die Bedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb und eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie kontinuierliche Gewinne in den letzten drei Geschäftsjahren erfüllen und die Genehmigung der Provinzbehörde einholen. Ebene lokaler Finanzverwaltungsagentur.

Kleinkreditunternehmen ist es nicht gestattet, Einlagen von der Öffentlichkeit oder in verschleierter Form anzunehmen und keine Mittel über verschiedene lokale Handelsplätze und Private-Equity-Investmentfonds zu beschaffen.

Artikel 21 [Finanzierungshebel] Der Saldo der von einem Kleinkreditunternehmen durch Bankkredite, Aktionärskredite und andere nicht standardmäßige Formen geliehenen Mittel darf das Doppelte seines Nettovermögens nicht überschreiten.

Der Saldo der von einem Kleinkreditunternehmen durch die Ausgabe von Anleihen, Vermögensverbriefungsprodukten und anderen standardisierten Formen aufgebrachten Mittel darf das Vierfache seines Nettovermögens nicht überschreiten.

Artikel 22 [Quellen der Kreditmittel] Die Quellen der Kreditmittel für kleine Kreditunternehmen beschränken sich auf eigene Mittel und externe Fremdmittel.

Kleinkreditunternehmen ist es nicht gestattet, vorab eingezahlte Einlagen und andere Gelder von Genossenschaftsinstituten zur Kreditvergabe zu verwenden.

Artikel 23 [Negativliste geschäftlicher Verhaltensweisen] Kleinkreditunternehmen dürfen sich nicht an den folgenden Geschäftsverhaltensweisen beteiligen:

(1) Leasing- und Kreditlizenzen bieten einen Kreditvergabekanal für Unternehmen ohne Qualifikationen im Kreditgeschäft.

(2) Unterstützung von Unternehmen ohne gewerbliche Qualifikationen bei der Beantragung der Registrierung mobiler Anwendungen (APPs), die das Wort „Finanzen“ enthalten;

(3) Übertragung oder Übertragung in verschleierter Form anderer Kreditvermögenswerte des Unternehmens, mit Ausnahme notleidender Kreditvermögenswerte, an Unternehmen ohne Kreditgeschäftsqualifikation;

(4) Andere Verhaltensweisen, die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften und das staatliche Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro verboten sind.

Kapitel 3 Corporate Governance und Risikomanagement

Artikel 24 [Allgemeine Anforderungen] Kleinkreditunternehmen müssen Corporate Governance-, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme einrichten, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihres Geschäfts entsprechen.

Artikel 25 [Corporate Governance] Kleinkreditunternehmen müssen eine Corporate-Governance-Struktur mit solider Organisation, klaren Verantwortlichkeiten, wirksamen Kontrollen und Gegenmaßnahmen sowie angemessenen Anreizen und Einschränkungen einrichten, die Grenzen der Verantwortlichkeiten und Leistungsanforderungen jedes Governance-Organs klären und eine Struktur aufbauen mit wissenschaftlicher Entscheidungsfindung, effektiver Ausführung und Überwachung wirksamer Corporate-Governance-Mechanismen und kontinuierlicher Verbesserung des Corporate-Governance-Niveaus.

Artikel 26 [Interne Kontrolle] Kleinkreditunternehmen müssen das interne Kontrollsystem einrichten und verbessern, Genehmigung und Genehmigung sowie Kreditgenehmigung strikt trennen, einen Genehmigungsentscheidungsprozess mit klaren Rechten und Verantwortlichkeiten, klaren Prozessen und einem effektiven Betrieb aufbauen und vollständig stärken - Kreditmanagement bearbeiten und Due Diligence, Prüfung und Genehmigung, Risikokontrolle, Follow-up-Management und andere Anforderungen umsetzen, um sicherzustellen, dass alle Systeme implementiert sind.

Artikel 27 [Risikomanagement] Mikrofinanzunternehmen müssen im Einklang mit umsichtigen Betriebsanforderungen umfassende und systematische Geschäftsregeln und Managementsysteme formulieren und implementieren, einschließlich Vermögenswertqualität, Risikovorbereitung, Risikokonzentration, Informationsoffenlegung, damit verbundene Transaktionen, Liquiditätsmanagement usw. , um verschiedene Risiken in Geschäfts- und Managementaktivitäten effektiv zu identifizieren und zu kontrollieren.

Kleine Kreditunternehmen sollten das Rechnungsgeschäftsverwaltungssystem einrichten und verbessern, das Handelsrechnungsrabattgeschäft umsichtig durchführen und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Marktrisiken, Kreditrisiken und Betriebsrisiken vorzubeugen.

Artikel 28 [Vermögensklassifizierung] Kleinkreditunternehmen müssen ein standardisiertes System zur Risikoklassifizierung von Vermögenswerten und ein Risikoreservesystem einrichten, das Qualitätsmanagement der Vermögenswerte stärken, rechtzeitig und vollständig Risikoreserven bereitstellen und die Fähigkeit verbessern, Risiken zu widerstehen.

Kleinkreditunternehmen müssen Kredite, die mehr als 90 Tage überfällig sind, als notleidende Kredite einstufen.

Artikel 29 [Sonderkreditkonto] Kleinkreditunternehmen müssen die Fondsverwaltung stärken und eine Sonderkontoverwaltung für Kreditfonds einführen, und alle Gelder müssen auf dem Sonderkreditkonto verbucht werden.

Kleinkreditunternehmen müssen Sonderkreditkonten an die lokalen Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene melden und bei Bedarf regelmäßig Sonderkreditkonto-Betriebsberichte und Sonderkreditkonto-Mittelflussdetails bereitstellen, die von der Bank ausgegeben werden, bei der das Konto eröffnet wird.

Kleinkreditunternehmen ist es nicht gestattet, die persönlichen Konten von Aktionären, Führungskräften, internen Mitarbeitern und verwandtem Personal für die Vergabe und Einziehung von Krediten zu verwenden.

Artikel 30 [Verwaltung verbundener Transaktionen] Kleinkreditunternehmen müssen ein Verwaltungssystem für verbundene Transaktionen einrichten und verbessern, um verbundene Parteien umfassend und genau zu identifizieren. Transaktionen mit verbundenen Parteien müssen sich an Gesetze, Vorschriften und relevante Regulierungsbestimmungen halten, strikt den Grundsätzen von Treu und Glauben, Offenheit und Fairness, durchdringender Identifizierung, klarer Struktur und kommerziellen Grundsätzen folgen und dürfen nicht besser sein als die Bedingungen für ähnliche Transaktionen mit nicht verbundenen Parteien Parteien.

Größere damit verbundene Transaktionen eines Kleinkreditunternehmens müssen von der Aktionärsversammlung oder dem Vorstand genehmigt werden, und Aktionäre und Direktoren, die mit den damit verbundenen Transaktionen verbunden sind, dürfen nicht an der Abstimmung über die Transaktion teilnehmen.

Kleine Kreditunternehmen sollten die Offenlegung verwandter Transaktionen verstärken und Informationen wie verbundene Parteien und damit verbundene Transaktionen in den Anmerkungen zum Jahresabschluss offenlegen. Größere damit verbundene Transaktionen sollten einzeln offengelegt werden, und andere damit verbundene Transaktionen können konsolidiert offengelegt werden.

Artikel 31 [Verwaltung kooperierender Institutionen] Mikrofinanzunternehmen müssen die Listenverwaltung kooperativer Institutionen stärken, sicherstellen, dass mobile Anwendungen (APPs), Miniprogramme und Websites kooperativer Institutionen in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgelegt werden, und Verstöße unverzüglich identifizieren und bewerten Risiken, die sich aus Verstößen ergeben können, sind zu überwachen und Genossenschaftseinrichtungen zur Umsetzung von Compliance-Management- und Verbraucherschutzpflichten zu verpflichten.

Zu den kooperierenden Institutionen gehören unter anderem verschiedene Institutionen, die mit Kleinkreditunternehmen in den Bereichen Marketing und Kundenakquise, Finanzierung und Kreditvergabe, Zahlung und Abwicklung, Risikoteilung, Informationstechnologie, Inkasso von Zahlungsrückständen usw. zusammenarbeiten.

Artikel 32 [Informatisierungsaufbau] Kleinkreditunternehmen müssen den Aufbau der Informatisierung stärken, Informationstechnologiestrategien formulieren, die mit der Geschäftsplanung des Unternehmens im Einklang stehen, die Informationstechnologie-Governance verbessern, das Informationstechnologie-Risikomanagement in das Risikomanagementsystem integrieren und das Informationstechnologie-Management etablieren und verbessern System, Aufbau von Geschäftsverwaltungs-, Finanzmanagement- und anderen Informationssystemen, Integration aller Geschäftsverbindungen in die Informationssystemverwaltung und Übermittlung von externen Überwachungsdaten gemäß den Fristen.

Kleine Kreditunternehmen sollten das Netzwerksicherheitsmanagement, das Datensicherheitsmanagement, das Geschäftskontinuitätsmanagement und das Informationstechnologie-Outsourcing-Management stärken, das nationale Netzwerksicherheitsniveau-Schutzsystem implementieren, Netzwerksicherheitsbewertungseinreichungen durchführen, regelmäßig Niveauschutzbewertungen durchführen und vollständig identifizieren, überwachen und Kontrolle der Risiken der Informationstechnologie und Gewährleistung des sicheren und stabilen Betriebs von Informationssystemen.

Mikrofinanzunternehmen sollten die Anwendung von Daten im Geschäftsbetrieb und im Risikomanagement vertiefen und digitale Technologie aktiv nutzen, um die Leistungsfähigkeit von Finanzdienstleistungen zu verbessern.

Artikel 33 [Internet-Geschäftsinformationssystem] Das Internet-Geschäftsinformationssystem, das von Online-Kleinkreditunternehmen verwendet wird, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

(1) Sie müssen in der Lage sein, den Online-Betrieb des gesamten Geschäftsprozesses von Kreditantrag, Bewertung, Genehmigung, Vertragsunterzeichnung, Kreditauszahlung, Krediteinzug usw. zu unterstützen und relevante Daten und Informationen vollständig aufzuzeichnen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

(2) Erfüllen Sie die Anforderungen an die Netzwerksicherheit und das Datensicherheitsmanagement und verfügen Sie über vollständige Netzwerksicherheitseinrichtungen und Verwaltungssysteme wie Firewalls, Einbruchserkennung, Datenverschlüsselung, Notfallpläne und Notfallwiederherstellung, um den sicheren und robusten Betrieb des Systems zu gewährleisten die Sicherheit aller Arten von Informationen;

(3) Die Netzwerksicherheitsstufe des Geschäftssystems sollte nicht niedriger als Stufe 3 sein;

(4) Das Geschäftssystem sollte von dieser juristischen Person in Übereinstimmung mit dem Gesetz eingerichtet, unabhängig betrieben werden und vollständige Datenrechte genießen, die Registrierung von Websites, mobilen Anwendungen (APPs) und Miniprogrammen standardisieren sowie gefälschte Websites verhindern und überwachen gefälschte mobile Anwendungen (APP) und gefälschte Miniprogramme;

(5) Weitere vom Staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro festgelegte Bedingungen.

Artikel 34 [Risikopräventions- und Kontrollsystem] Online-Mikrofinanzunternehmen müssen über ein solides Risikopräventions- und Kontrollsystem verfügen, einschließlich datengesteuerter Risikokontrollmodelle, Betrugsbekämpfungssysteme, Risikoidentifizierungsmechanismen, Risikoüberwachungsmethoden, Risikobehandlungsmaßnahmen, Kundenidentifizierung usw Registrierungssysteme usw.

Online-Kleinkreditunternehmen sollten sich hauptsächlich auf endogene Dateninformationen der Internetplattform und andere über legale Kanäle erlangte Dateninformationen verlassen, um Kundenkreditrisiken zu bewerten, zu verhindern und zu kontrollieren.

Artikel 35 [Geldwäschebekämpfung] Kleinkreditunternehmen führen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch und ergreifen Maßnahmen wie Kundenidentifizierung, Kundenidentitätsinformationen und Speicherung von Transaktionsaufzeichnungen sowie die Meldung von Großbetragstransaktionen und verdächtige Transaktionen, wodurch Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken wirksam verhindert werden.

Artikel 36 [Besondere Bestimmungen] Kleinkreditunternehmen mit kleineren Größenordnungen oder weniger Anteilseignern können die Organisationsstruktur des Unternehmens vereinfachen und praktische und wirksame interne Kontroll- und Risikomanagementmethoden und -mittel erkunden und einrichten.

Kapitel 4 Schutz der Verbraucherrechte und -interessen

Artikel 37 [Allgemeine Anforderungen] Mikrofinanzunternehmen leisten gute Arbeit beim Schutz der Rechte und Interessen von Finanzkonsumenten im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften und den einschlägigen Anforderungen des staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüros und schützen die Rechte der Verbraucher auf Wissen und Handeln unabhängige Entscheidungen, faire Transaktionen und Informationssicherheitsrechte sowie andere legitime Rechte und Interessen.

Kleinkreditunternehmen sollten die Hauptverantwortung für den Schutz der Verbraucherrechte übernehmen, Systeme und Mechanismen zum Schutz der Verbraucherrechte einrichten und verbessern und Anforderungen zum Schutz der Verbraucherrechte in alle Aspekte des Geschäftsprozesses umsetzen.

Artikel 38 [Offenlegung von Informationen] Mikrofinanzunternehmen müssen Kreditarten, umfassende tatsächliche Zinssätze, Gebührenpositionen und -standards sowie Dienstleistungen an ihren Geschäftsstandorten, Werbematerialien, Websites oder mobilen Anwendungen (APPs) und anderen Internetanwendungen und anderen relevanten Informationen umfassend offenlegen Informationen und die vollständige Offenlegung der Risiken in prägnanter und leicht verständlicher Sprache.

Online-Kleinkreditunternehmen sollten die Offenlegung von Informationen verstärken und die folgenden Informationen auf der von ihnen genutzten Produktveröffentlichungsplattform veröffentlichen:

(1) Grundlegende Unternehmensinformationen, einschließlich Geschäftslizenz, Online-Qualifikationsdokumente für Kleinkreditunternehmen, Firmenadresse, grundlegende Informationen von gesetzlichen Vertretern und leitenden Managern, Telefonnummern für Unternehmensberatung und Beschwerden usw.;

(2) Detaillierte Beschreibung der relevanten Produkte des Unternehmens, einschließlich Serviceinhalt, umfassender tatsächlicher Zinssatz, Gebührenpositionen und -standards, Zinsberechnung und Kapital- und Zinszahlungsmethoden, Methoden zur Bearbeitung überfälliger Kredite usw.;

(3) Bereitstellung von Risikowarnungen für die vom Unternehmen bereitgestellten Kreditprodukte, auch wenn der Kreditnehmer es versäumt, die im Vertrag versprochenen wahrheitsgemäßen und vollständigen Informationen bereitzustellen, das Darlehen nicht entsprechend dem im Vertrag vereinbarten Zweck zu nutzen oder das Darlehen nicht zurückzuzahlen Darlehen wie im Vertrag vereinbart usw., der Kreditnehmer wird für Vertragsverletzungen verantwortlich gemacht und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt. Aufnahme in die Kreditunterlagen usw.;

(4) Weitere vom Staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro angegebene Informationen.

Wenn sich die Informationen in den vorstehenden beiden Absätzen ändern, werden die ursprünglich offengelegten Informationen innerhalb von sieben Werktagen nach der Änderung aktualisiert.

Artikel 39 [Bericht] Wenn ein Kleinkreditunternehmen Kredite vergibt, Kreditprodukte freigibt oder Marketing betreibt, um Kunden über mobile Anwendungen (APPs), Miniprogramme, Websites und andere Internetplattformen (einschließlich seiner eigenen und kooperativen Institutionen) zu gewinnen, muss es dies tun Bericht an lokale Finanzverwaltungsbehörden, der mobile Anwendungen (APPs), Miniprogramme, Websites und andere Internetplattforminformationen und Produktdetails meldet.

Artikel 40 [Meldung] Kleinkreditunternehmen müssen den Grundsatz der Offenheit und Transparenz befolgen, ihre Meldepflichten vollständig erfüllen, die Lektüre des Vertrags als Voraussetzung für die formelle Einreichung eines Kreditantrags betrachten und den Gegenstand, die Art und die Höhe des Kredits klar angeben im Vertrag, umfassender tatsächlicher Zinssatz, Gebührenpositionen und -standards, Tilgungs- und Zinsrückzahlungsvereinbarungen, überfälliges Inkasso, Haftung für Vertragsbruch usw.

Artikel 41 [Verbotene Verhaltensweisen] Kleinkreditunternehmen dürfen sich nicht an den folgenden Verhaltensweisen beteiligen:

(1) Marketing und Werbung auf betrügerische oder irreführende Weise betreiben, einseitig niedrige Schwellenwerte, niedrige Zinssätze, hohe Quoten usw. fördern, um Kreditnehmer zu Überschuldung und zur Aufnahme langfristiger Kredite zu verleiten;

(2) Verwendung von Anreizen, Täuschung, Nötigung usw. zur Gewährung von Krediten an Kreditnehmer, die nicht mit ihren Kreditzielen, Rückzahlungsmöglichkeiten usw. vereinbar sind;

(3) Förderung unbesicherter Privatkredite an Minderjährige und Förderung von Kreditprodukten mit Schülern als Zielkunden;

(4) Geben Sie das Darlehen als Standardzahlungsoption an;

(5) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen oder die Verknüpfung mit anderen unangemessenen Bedingungen gegen den Willen des Kreditnehmers.

Artikel 42 [Krediteinzug] Kleinkreditunternehmen müssen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften, den Anforderungen des staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüros und der lokalen Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene ein Managementsystem für den Einzug überfälliger Kredite einrichten und die Verfahren und Methoden standardisieren des Kreditinkassos. Bei der Einziehung von Krediten dürfen sich Kleinkreditunternehmen und die von ihnen beauftragten Drittinstitute nicht an den folgenden Verhaltensweisen beteiligen:

(1) Gewalt anzuwenden oder anzudrohen oder auf andere Weise den Körper, den Ruf oder das Eigentum anderer zu schädigen;

(2) andere zu beleidigen, zu verleumden, einzuschüchtern, zu stalken, zu belästigen oder anderweitig in deren normale Arbeit und Leben einzugreifen;

(3) Verwendung illegaler Mittel wie Irreführung und Täuschung;

(4) illegaler Besitz des Eigentums des Kreditnehmers;

(5) Verstoß gegen einschlägige Vorschriften zur Offenlegung der Identität, Adresse, Kontaktinformationen, Kontaktperson und anderer relevanter Informationen des Kreditnehmers;

(6) Inkasso von anderen Personen als juristischen Personen oder natürlichen Personen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verträge zur Begleichung von Schulden verpflichtet sind;

(7) Andere Handlungen zur Einziehung von Krediten mit illegalen oder unzulässigen Mitteln.

Kleinkreditunternehmen ist es nicht gestattet, Drittinstitutionen Aufzeichnungen über gewaltsame Inkassomaßnahmen und andere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zum Inkasso von Krediten anzuvertrauen. Stellt ein Kleinkreditunternehmen fest, dass ein Genossenschaftsinstitut gegen Gesetze und Vorschriften verstößt, beispielsweise gegen gewalttätige Inkassomaßnahmen, sollte es die Zusammenarbeit sofort beenden und Hinweise auf Verstöße zeitnah an die zuständigen Abteilungen weiterleiten.

Artikel 43 [Informationsschutz] Mikrofinanzunternehmen und die von ihnen genutzten Internetplattformen sollten Kundeninformationen gemäß den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Legitimität und Notwendigkeit sammeln, speichern und verwenden. Kunden sollten daran erinnert werden, den Inhalt des Autorisierungsschreibens zu lesen Das Buch legt den Inhalt, die Verwendung und den Zeitraum der gesammelten Informationen usw. offen und stellt sicher, dass Kunden das Autorisierungsschreiben lesen und ihre Zustimmung unterzeichnen, bevor sie Kundeninformationen sammeln, speichern und verwenden.

Kleinkreditunternehmen müssen die von ihnen gespeicherten Kundendaten im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Vereinbarungen mit den Kunden behandeln und dürfen Kundendaten weder preisgeben noch manipulieren.

Ohne die Genehmigung oder Zustimmung der Kunden ist es Kleinkreditunternehmen und den von ihnen genutzten Internetplattformen nicht gestattet, Kundendaten zu erheben, zu speichern, zu nutzen, zu verarbeiten, zu übermitteln, an andere weiterzugeben, offenzulegen oder zu löschen, sofern gesetzliche und regulatorische Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Artikel 44 [Beschwerdebearbeitung] Mikrofinanzunternehmen müssen Systeme zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden einrichten und verbessern, Kanäle zur Annahme von Beschwerden freigeben, Feedbackmechanismen klären und Verbraucherbeschwerden aktiv und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit Gesetzen und Vorschriften bearbeiten.

Artikel 45 [Diversifizierte Streitbeilegung] Mikrofinanzunternehmen sollten den diversifizierten Streitbeilegungsmechanismus verbessern und Konflikte und Streitigkeiten mit Verbrauchern durch Konsultation, Mediation usw. proaktiv lösen.

Kapitel 5 Ausstieg ungewöhnlich operierender Kleinkreditunternehmen

Artikel 46 [Umgang mit schwerwiegenden Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften] Bei Kleinkreditunternehmen, die schwerwiegende Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften begehen, können lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene ihre Geschäftsqualifikationen für Kleinkreditunternehmen gemäß den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Vorschriften annullieren , und verlangen, dass es sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die Marktüberwachungsabteilung wendet, um Änderungen des Namens und des Geschäftsumfangs zu registrieren oder die Registrierung zu stornieren.

Wenn ein Kleinkreditunternehmen seinen Namen oder Geschäftsumfang ändert, muss es klare Regelungen für ungerechtfertigte Forderungen und Schulden treffen.

Artikel 47 [Umgang mit verlorenen Kontakten und leeren Hülleninstituten] Für Kleinkreditunternehmen mit „abgebrochenem Kontakt“ oder „leerer Hülle“ müssen lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene öffentliche Bekanntmachungen machen Relevant: Das Unternehmen muss sich an die Marktaufsichtsbehörde wenden, um eine Änderung des Namens oder des Geschäftsumfangs anzumelden oder die Registrierung aufzuheben.

Wenn festgestellt wird, dass das Geschäft für einen längeren Zeitraum ausgesetzt war und die Anforderungen von Artikel 260 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzes der Volksrepublik China und den Übergangsbestimmungen zur Offenlegung von Unternehmensinformationen erfüllt, wird die lokale Behörde auf Provinzebene beauftragt Die Finanzverwaltungsbehörde muss einen Antrag bei der Marktaufsicht stellen. Die Abteilung hat ihre Geschäftslizenz gemäß dem Gesetz widerrufen.

Lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene sollten die Geschäftsqualifikationen von „verlorenen“ oder „leeren Hüllen“-Kleinkreditunternehmen annullieren, die ihren Namen oder Geschäftsumfang geändert oder ihre Registrierungen gelöscht haben oder deren Geschäftslizenzen gemäß dem Gesetz widerrufen wurden.

Artikel 48 [Kriterien für die Feststellung eines Kontaktverlusts] Ein Unternehmen, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt, wird als „Kontaktverlust“-Unternehmen anerkannt:

(1) Kontaktaufnahme nicht möglich;

(2) Es kann nicht durch eine Vor-Ort-Besichtigung am Sitz der Gesellschaft festgestellt werden;

(3) Obwohl die Mitarbeiter des Unternehmens kontaktiert werden können, kennen sie den eigentlichen Verantwortlichen des Unternehmens nicht und können ihn auch nicht kontaktieren;

(4) Versäumnis, Dateninformationen in drei aufeinanderfolgenden Monaten gemäß den behördlichen Anforderungen einzureichen.

Artikel 49 [Kriterien zur Bestimmung der leeren Hülle] Ein Unternehmen, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt, wird als Unternehmen mit „leerer Hülle“ identifiziert:

(1) Unterlassene Bereitstellung von Krediten oder anderen Geschäften in den letzten sechs Monaten ohne berechtigten Grund oder freiwillige Einstellung von Geschäften;

(2) Keine Steuerunterlagen oder „Null-Erklärung“ in den letzten sechs Monaten (außer für diejenigen, die im Rahmen nationaler Steuervergünstigungsrichtlinien Steuerbefreiungen genießen);

(3) In den letzten sechs Monaten liegen keine Sozialversicherungszahlungen vor.

Artikel 50 [Auflösung] Wenn ein Kleinkreditunternehmen gemäß dem Gesetz wegen schlechter Geschäftstätigkeit und mangelhafter Führung aufgelöst oder für bankrott erklärt wird, wird es gemäß dem Gesetz liquidiert und annulliert. Der Liquidationsprozess unterliegt der Aufsicht der Provinz -Ebene lokaler Finanzverwaltungsagenturen.

Nach Abschluss der Liquidation oder Beendigung des Insolvenzverfahrens muss die Liquidationsagentur unverzüglich einen Liquidationsbericht bei der lokalen Finanzverwaltungsbehörde auf Provinzebene einreichen und bei der Unternehmensregistrierungsbehörde die Abmeldung beantragen.

Lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene sollten der Öffentlichkeit unverzüglich Informationen über die Aufhebung oder Aufhebung der Geschäftsqualifikationen kleiner Kreditunternehmen offenlegen.

Kapitel 6 Aufsicht und Management

Artikel 51 [Aufsichtsaufgaben] Lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene sollten Aufsichts- und Managementsysteme einrichten und verbessern und Regulierungsmaßnahmen wie Überprüfung und Genehmigung, externe Aufsicht, Inspektionen und Untersuchungen vor Ort sowie Aufsichtsgespräche für Kleinkredite ergreifen Unternehmen im Einklang mit dem Gesetz.

Artikel 52 [Marktzugangsüberwachung] Die lokalen Finanzverwaltungsbehörden der Provinzen müssen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften die Verfahren streng standardisieren und regulieren, die Kommunikation und Koordination mit den Marktaufsichtsabteilungen stärken, den Zugang kleiner Kreditunternehmen streng kontrollieren und den Aktionären strenge Beschränkungen auferlegen . Die Kreditwürdigkeit, die Quelle des Investitionskapitals, die Risikomanagement- und Kontrollmöglichkeiten usw. werden einer verstärkten Überprüfung unterzogen.

Die Großaktionäre und eigentlichen Kontrolleure von Kleinkreditunternehmen sollten über eine gute Finanzlage und Integrität verfügen.

Artikel 53 [Externe Aufsicht] Lokale Finanzverwaltungsbehörden sollten die externe Aufsicht über kleine Kreditunternehmen stärken und Daten und Informationen wie Jahresabschlüsse, Betriebs- und Verwaltungsmaterialien, Prüfungsberichte usw. von kleinen Kreditunternehmen gemäß dem sammeln Recht und überwachen Kleinkreditunternehmen. Führen Sie regulatorische Analysen und Bewertungen der Geschäftsaktivitäten und des Risikostatus durch.

Lokale Finanzverwaltungsagenturen auf Provinzebene übermitteln der staatlichen Finanzaufsichtsbehörde regelmäßig Informationen zu Regulierungsdaten und Risikoanalyseberichte gemäß dem von der staatlichen Finanzaufsichts- und -verwaltungsbehörde formulierten externen Überwachungssystem.

Lokale Finanzverwaltungsbehörden sollten ihre Überprüfung von Informationen und Produktdetails verstärken, die von Kleinkreditunternehmen auf mobilen Anwendungen (APPs), Miniprogrammen, Websites und anderen Internetplattformen (einschließlich ihrer eigenen und genossenschaftlichen Institutionen) gemeldet werden. Wenn sich herausstellt, dass die eigene Plattform eines Kleinkreditunternehmens nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz eingereicht wurde, sollte das Kleinkreditunternehmen angewiesen werden, innerhalb einer Frist Abhilfe zu schaffen. Wenn sich herausstellt, dass die genossenschaftliche institutionelle Plattform nicht gesetzeskonform registriert wurde, sollte das Kleinkreditunternehmen angewiesen werden, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden.

Artikel 54 [Inspektion und Untersuchung vor Ort] Lokale Finanzverwaltungsbehörden führen in Übereinstimmung mit dem Gesetz Inspektionen und Untersuchungen vor Ort bei Kleinkreditunternehmen durch, indem sie die Büros oder Geschäftsräume von Kleinkreditunternehmen zur Inspektion, Untersuchung und Befragung betreten und das untersuchende Personal im Zusammenhang mit der Angelegenheit muss Dokumente und Materialien im Zusammenhang mit der untersuchten und untersuchten Angelegenheit überprüfen und kopieren, relevante Daten und Materialien des Geschäftssystems kopieren und andere Maßnahmen ergreifen, um ein tiefgreifendes Verständnis des Betriebsstatus des Unternehmens zu erlangen und zu identifizieren Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften.

Wenn Inspektionen und Ermittler der örtlichen Finanzverwaltungsbehörden in Übereinstimmung mit dem Gesetz Vor-Ort-Inspektionen und Untersuchungen durchführen, müssen relevante Einheiten und Einzelpersonen kooperieren, die relevante Situation wahrheitsgemäß erläutern und relevante Dokumente und Informationen bereitstellen und dürfen dies nicht verweigern, behindern oder verheimlichen Es.

Lokale Finanzverwaltungsbehörden sollten jedes Jahr einen bestimmten Anteil kleiner Kreditunternehmen für Vor-Ort-Prüfungen auswählen, um innerhalb von drei Jahren eine vollständige Abdeckung zu erreichen.

Artikel 55 [Aufsichtsgespräch] Basierend auf der Notwendigkeit, ihre Pflichten zu erfüllen, können lokale Finanzverwaltungsagenturen Aufsichtsgespräche mit Direktoren, leitenden Managern, Mehrheitsaktionären, tatsächlichen Kontrolleuren usw. kleiner Kreditunternehmen führen und von ihnen verlangen, dass sie Geschäftsaktivitäten bereitstellen. Risikomanagement und andere Angelegenheiten.

Artikel 56 [Klassifizierte Aufsicht] Lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene sollten ein Aufsichts- und Bewertungssystem für Kleinkreditunternehmen einrichten und Kleinkreditunternehmen anhand ihrer Geschäftsgröße, Managementebene, Compliance-Status, Risikostatus usw. bewerten. Ratings überwachen und Führen Sie eine klassifizierte Überwachung und Verwaltung von Kleinkreditunternehmen auf der Grundlage von Ratingergebnissen durch.

Artikel 57 [Durchführung der Überwachung] Lokale Finanzverwaltungsbehörden führen regelmäßig eine Überwachung und Inspektion zum Schutz der Verbraucherrechte und -interessen von Kleinkreditunternehmen durch, konsolidieren die Hauptverantwortung von Kleinkreditunternehmen bei der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und korrigieren das Verhalten von Kleinkreditunternehmen unverzüglich die legitimen Rechte und Interessen der Verbraucher verletzt.

Artikel 58 [Risikobeseitigung] Wenn ein kleines Kreditunternehmen großen Risiken ausgesetzt ist und die legitimen Rechte und Interessen von Gläubigern und Kunden ernsthaft schädigt, muss die lokale Finanzverwaltungsbehörde auf Provinzebene die Risikobeseitigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz organisieren.

Artikel 59 [Umgang mit illegalen Geschäften] Wenn ein kleines Kreditunternehmen illegal und illegal tätig ist und in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften Strafbestimmungen vorgesehen sind, stimmt sich die lokale Finanzverwaltungsbehörde auf Provinzebene mit den zuständigen Abteilungen ab, um Strafen gemäß den Vorschriften zu verhängen. Liegt ein Verdacht auf eine Straftat vor, wird diese an die öffentliche Sicherheitsbehörde Investigate weitergeleitet.

Wenn einschlägige Gesetze und Vorschriften keine Strafen vorsehen oder die Strafstandards nicht einhalten, können lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene Aufsichtsgespräche führen, Warnschreiben ausstellen, Korrekturen anordnen, öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, illegale Geschäftsaktivitäten in der Informationsdatenbank aufzeichnen und veröffentlichen sie usw.

Artikel 60 [Austausch von Regulierungsinformationen] Lokale Finanzverwaltungsbehörden und die Außenstellen des staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüros richten einen Mechanismus zum Austausch von Regulierungsinformationen für Kleinkreditunternehmen ein, tauschen relevante Regulierungsinformationen zeitnah aus und stärken die Regulierungskoordinierung.

Kapitel 7 Ergänzende Bestimmungen

Artikel 61 [Selbstdisziplin der Branche] Die China Small Loan Company Association und andere Selbstregulierungsorganisationen der Branche der Kleinkreditunternehmen sollten aktiv eine Rolle bei der Stärkung des Selbstdisziplinmanagements der Branche, der Verbesserung der Qualität der Mitarbeiter, der Erhöhung der Branchenbekanntheit und der Wahrung der Legitimität der Branche spielen Rechte und Interessen sowie die Förderung von Industriestandards und einer gesunden Entwicklung.

Artikel 62 [Umsetzungsbestimmungen] Lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene können Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Verwaltung von Kleinkreditunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit den Gesetzen, Vorschriften und diesen Maßnahmen formulieren oder überarbeiten und diese innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab dem Datum vorlegen Ausstellungsdatum. Einreichung beim Staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro.

Basierend auf regulatorischen Anforderungen können lokale Finanzverwaltungsbehörden auf Provinzebene strengere und umsichtigere Bestimmungen in den Umsetzungsregeln zu Themen wie der Kreditkonzentration kleiner Kreditunternehmen, Finanzierungsmultiplikatoren, der Anzahl spezieller Kreditkonten und Identifizierungsstandards für wichtige damit verbundene Transaktionen festlegen .

Artikel 63 [Übergangszeitraum] Kleinkreditunternehmen müssen während des von der lokalen Finanzverwaltungsbehörde auf Provinzebene festgelegten Übergangszeitraums schrittweise die Anforderungen verschiedener Bestimmungen dieser Maßnahmen erfüllen.

Die Übergangsfrist soll ein Jahr nicht überschreiten. Unter anderem darf die Übergangsfrist für Produktions- und Betriebskredite für Einfamilienhäuser von Online-Kleinkreditunternehmen in Höhe von bis zu 10 Millionen Yuan zwei Jahre nicht überschreiten. Sollte es tatsächlich notwendig sein, den Zeitraum zu verlängern, muss dies dem Staatlichen Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro zur Genehmigung gemeldet werden.

Artikel 64 [Begriffsbedeutung] Die Bedeutung der folgenden Begriffe in diesen Maßnahmen:

(1) Als Großaktionäre gelten Aktionäre, die mehr als 5 % der Aktien oder Stimmrechte des Unternehmens halten oder kontrollieren, sowie Aktionäre, die weniger als 5 % der Aktien halten, aber einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung und Führung des Unternehmens haben .

(2) Der eigentliche Verantwortliche ist eine Person, die, obwohl sie kein Anteilseigner der Gesellschaft ist, durch Investitionsbeziehungen, Vereinbarungen oder andere Vereinbarungen tatsächlich die Handlungen der Gesellschaft kontrollieren kann.

(3) „Verbundene Parteien“ beziehen sich auf eine Partei, die eine andere Partei kontrolliert, gemeinsam kontrolliert oder erheblichen Einfluss auf sie ausübt, und zwei oder mehr Parteien werden gemäß den Bestimmungen der „Rechnungslegungsstandards“ von einer Partei kontrolliert, gemeinsam kontrolliert oder haben maßgeblichen Einfluss für Unternehmen Nr. 36 „Related Party Disclosure“ beeinflusst. Allerdings sind staatlich kontrollierte Unternehmen nicht nur deshalb miteinander verbunden, weil sie vom Staat kontrolliert werden.

(4) Bedeutende verbundene Transaktionen beziehen sich auf den Betrag einer einzelnen Transaktion zwischen einem kleinen Kreditunternehmen und einer verbundenen Partei, die am Ende des Vorquartals mehr als 5 % seines Nettovermögens ausmacht, oder nach einer Transaktion zwischen einem kleinen Kreditunternehmen und einer nahestehenden Partei. Der Transaktionssaldo der nahestehenden Partei beträgt mehr als 10 % ihres Nettovermögens am Ende des Vorquartals.

(5) Online-Kreditgeschäft bezieht sich auf die Nutzung von Big Data, Cloud Computing, mobilem Internet und anderen technischen Mitteln zur Nutzung endogener Dateninformationen wie Kundenvorgänge, Online-Konsum und Online-Transaktionen, die auf der Internetplattform gesammelt wurden, sowie anderer Dateninformationen Analysieren und bewerten Sie das Kreditrisiko von Kreditnehmern, legen Sie Kreditmethoden und -beträge fest und schließen Sie den gesamten Kreditgeschäftsprozess online ab, einschließlich der Annahme des Kreditantrags, der Risikoprüfung, der Kreditgenehmigung, der Kreditvergabe und der Krediteintreibung.

(6) Lokale Finanzverwaltungsagenturen beziehen sich auf lokale Finanzverwaltungsagenturen auf Provinzebene und von ihnen autorisierte Agenturen auf geplanter Stadt-, Präfektur- und Kreisebene, um die Regulierungsfunktionen von Kleinkreditunternehmen zu übernehmen.

In diesen Maßeinheiten umfasst „oben“ die ursprüngliche Zahl und „überschreitet“ und „kleiner als“ nicht die ursprüngliche Zahl.

Artikel 65 [Auslegungsrecht] Das staatliche Finanzaufsichts- und Verwaltungsbüro ist für die Auslegung dieser Maßnahmen verantwortlich.

Artikel 66 [Befristung der Wirksamkeit] Diese Maßnahmen treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die „Mitteilung des Generalbüros der China Banking and Insurance Regulatory Commission zur Stärkung der Aufsicht und Verwaltung von Kleinkreditunternehmen“ (Yinbaojianbanfa [2020 ] Nr. 86) wird gleichzeitig abgeschafft.