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„nur zum verkauf, nicht zur miete“ verweigert den eigentümern die bereitstellung von mietparkdiensten

2024-09-23

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originaltitel: „nur zum verkauf, nicht zur miete“ verweigert eigentümern die bereitstellung von mietparkdiensten (thema)
ein immobilienunternehmen in xi'an wurde dazu verurteilt, der deckung des parkplatzbedarfs des eigentümers vorrang einzuräumen (untertitel)
nachrichten vom volksgericht (reporter he des eigentums an der immobilie gemäß dem grundsatz, den bedürfnissen der gemeinschaftseigentümer vorrang einzuräumen. der parkplatz steht dem eigentümer xiaomii zur vermietung offen.
das gericht stellte nach dem gerichtsverfahren fest, dass xiaomei im jahr 2019 ein haus in einer von einem immobilienunternehmen entwickelten wohnanlage im bezirk yanta gekauft hatte und die beiden parteien einen kaufvertrag für gewerbeimmobilien unterzeichnet hatten. ende juni 2022 erhielt xiaomei die grundeigentumsbescheinigung für das in den fall verwickelte haus. nachdem die tiefgarage der gemeinde in betrieb genommen wurde, richtete ein drittimmobilienunternehmen im mai 2022 eine mitteilung an die eigentümer der gemeinde, in der es hieß, dass gemäß den anforderungen eines immobilienunternehmens ab juni 2022 fahrzeuge dieser art in betrieb genommen werden wer keine parkplätze in der gemeinde erworben hat, darf nicht in die tiefgarage fahren. als xiaomei im august 2022 in die tiefgarage der gemeinde fuhr, wurde sie aufgrund des hinweises von sicherheitskräften angehalten und es kam zu einem streit. xiaomei verklagte ein immobilienunternehmen als beklagter und eine immobilienverwaltungsgesellschaft als drittpartei.
nach der anhörung des falles entschied das gericht, dass gemäß artikel 276 des bürgerlichen gesetzbuchs der volksrepublik china parkplätze und garagen, die zum abstellen von autos innerhalb der gebäudezonierung geplant sind, zunächst den bedürfnissen der eigentümer entsprechen sollten, obwohl er eigentümer ist stellt er die stellplätze auf seinen namen, so soll bei der ausübung dieses eigentums die befriedigung der bedürfnisse der gemeinschaftseigentümer im einklang mit dem gesetz vorrang haben. fast die hälfte der eigentumsparkplätze des immobilienunternehmens ist noch nicht verkauft. daher sollte das immobilienunternehmen die vermietung der nicht veräußerten eigentumsparkplätze in der betreffenden gemeinde an die eigentümer der gemeinde, einschließlich xiaomei, eröffnen.
das gericht hat das obige urteil in übereinstimmung mit dem gesetz gefällt. das immobilienunternehmen war unzufrieden und legte berufung ein. das gericht zweiter instanz bestätigte das ursprüngliche urteil.
aussage des richters
da die anzahl der privatfahrzeuge der bewohner weiter zunimmt, kann die anzahl der parkplätze in einigen gemeinden den bedürfnissen der eigentümer nicht gerecht werden räume werden nur an die eigentümer verkauft, aber nicht vermietet. dies steht offensichtlich im widerspruch zum zivilrecht und verstößt gegen die im gesetzbuch erwähnte „erstbefriedigung der bedürfnisse des eigentümers“.
die ursprüngliche absicht beim bau einer tiefgarage bestand darin, den eigentümern der gemeinde parkplätze zur verfügung zu stellen und das parkplatzproblem zu lösen. daher sollte die entwicklungs- und baueinheit nach dem bau von parkplätzen und garagen diese zunächst vermieten und an die eigentümer verkaufen, anstatt sie an dritte zu verkaufen. wenn der eigentümer beabsichtigt, es zu kaufen, sollte es verkauft werden. wenn der eigentümer nicht die absicht hat, es zu kaufen, kann es an den eigentümer vermietet werden. sie dürfen dem eigentümer die erbringung von parkdienstleistungen nicht im namen des „nur verkaufens“ verweigern. nicht vermieten“.
quelle: nachrichten des volksgerichtshofs
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