nachricht

kann der eigentümer die entfernung einer leiterkontrollvorrichtung verlangen, wenn die immobilie selbst eine leiterkontrollvorrichtung installiert?

2024-08-31

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gemeindeeigentümer sind mit der installation von aufzugssteuerungsgeräten auf ihrem grundstück unzufrieden

gehen sie vor gericht und fordern sie die entfernung des geräts

kann eine solche behauptung vom gericht unterstützt werden?

(bildquelle durch netzwerkeinbruch gelöscht)

kurze einführung in den fall

xu ist eigentümer einer gemeinde in linqing. xu beschwerte sich darüber, dass ein immobilienunternehmen in der stadt linqing ohne genehmigung löcher in die aufzugskabinen und bedienfelder der gemeinde gebohrt und nacheinander aufzugssteuergeräte installiert habe. eigentümer können den aufzug nur mit der von der hausverwaltung ausgestellten elektronischen karte nutzen und nur ihre eigene etage erreichen, was das tägliche leben der eigentümer erheblich beeinträchtigt. gleichzeitig wurde das von der hausverwaltung installierte steuergerät weder vom ursprünglichen hersteller des aufzugs schriftlich genehmigt, noch wurde es bei der abteilung für sonderausrüstungsverwaltung registriert. dadurch wurde die ursprüngliche funktion des aufzugs verändert genehmigung, und es besteht die gefahr von aufzugunfällen. xu glaubte, dass die hausverwaltung den aufzug ohne genehmigung kontrollierte und gegen gesetzliche bestimmungen verstieß. nach vielen erfolglosen verhandlungen reichte er eine klage vor gericht ein und forderte die hausverwaltung auf, die aufzugssteuerung zu entfernen und die ursprüngliche funktion des aufzugs wiederherzustellen.

die hausverwaltung war der ansicht, dass xu nur ein eigentümer in der gemeinde sei, und forderte die demontage des in den aufzügen der gemeinde installierten ic-kartensystems. sie konnte keine rechte im namen aller eigentümer in der gemeinde geltend machen xus klage sollte abgewiesen werden. die installation eines ic-kartensystems im aufzug hat keinen einfluss auf die funktion des aufzugs oder die normale nutzung durch den eigentümer. stattdessen kann verhindert werden, dass unbeteiligte personen die etage der einheit nach belieben betreten und verlassen, und das eigentum des eigentümers kann nicht gestohlen werden verletzungen und dienen eigentlich der sicherheitskontrolle. wenn sie mit dem aufzug fahren, sind das drücken der tasten und das durchziehen der karte genauso einfach wie ein fingertipp. dies beeinträchtigt weder die normale nutzung des eigentümers noch die begegnungen der nachbarn untereinander oder die besuche von verwandten und freunden von außerhalb. fordern sie das gericht auf, xus klage abzulehnen.

gerichtsverhandlung

nach der anhörung entschied das gericht, dass das eigentum an dem aufzug in der in den fall einbezogenen gemeinde im gemeinsamen besitz der eigentümer liege und zur täglichen nutzung des personenaufzugs durch den eigentümer gehöre, nicht des lastenaufzugs oder des notaufzugs artikel 278 des bürgerlichen gesetzbuches der volksrepublik china, die haftung des immobilienunternehmens gegenüber dem eigentümer. der einbau von aufzugssteuergeräten in tagesaufzügen muss die zustimmung von mehr als der hälfte der eigentümer einholen, die für den vorgesehenen bereich verantwortlich sind, und mehr als der hälfte personen, die an der abstimmung teilnehmen, und müssen von einem qualifizierten aufzugshersteller autorisiert werden, um legal zu sein.die installation von leitersteuerungen in der wohnanlage durch die hausverwaltung stellt einen wesentlichen teil der mitverwaltungsrechte des eigentümers dar. das verhalten der hausverwaltung erfolgt ohne genehmigung und zustimmung des eigentümers und stellt eine einschränkung der tatsächlichen rechte des eigentümers dar.obwohl es objektiv den zutritt von außenstehenden verhindern kann, wird es auch unannehmlichkeiten für das leben und die reise des eigentümers mit sich bringen. auch,die hausverwaltung installierte ohne genehmigung leitersteuerungen am aufzug und ohne die registrierungs- und anmeldeverfahren für sonderausrüstungen abzuschließen, was gegen geltende gesetze und vorschriften verstößt.die leitersteuervorrichtung des aufzugs sollte entfernt werden und der aufzug sollte in den zustand zurückversetzt werden, in dem er sich vor der installation der leitersteuervorrichtung befand.

nach dem urteil war der angeklagte mit dem erstinstanzlichen urteil unzufrieden und legte berufung beim mittleren volksgericht liaocheng ein. nach einer verhandlung erließ das mittlere volksgericht ein urteil, lehnte die berufung ab und bestätigte das ursprüngliche urteil.

aussage des richters

immobilienverwaltungsunternehmen sollten bei der erbringung von immobiliendienstleistungen die gesetze und vorschriften einhalten. eigentümer haben das recht, über wichtige angelegenheiten im rahmen der bauzonierung zu entscheiden und stimmrechte auszuüben. in,wesentliche angelegenheiten im zusammenhang mit miteigentums- und mitverwaltungsrechten müssen durch gesetzliche beschlussvorschriften bestätigt werden, andernfalls ist die objektgesellschaft nicht berechtigt, die rechte der eigentümer unbefugt einzuschränken.

rechtlicher link

artikel 278 des zivilgesetzbuchs der volksrepublik china: die folgenden angelegenheiten werden von den eigentümern gemeinsam entschieden:

(1) die geschäftsordnung der eigentümerversammlung festzulegen und zu ändern;

(2) verwaltungsvorschriften formulieren und ändern;

(3) wahl des eigentümerausschusses oder ersetzung der mitglieder des eigentümerausschusses;

(4) immobiliendienstleistungsunternehmen oder andere manager auswählen, einstellen und entlassen;

(5) verwendung von instandhaltungsmitteln für gebäude und nebenanlagen;

(6) beschaffung von mitteln für die instandhaltung von gebäuden und nebenanlagen;

(7) gebäude und nebenanlagen renovieren oder umbauen;

(8) die nutzung des miteigentumsanteils zu ändern oder den miteigentumsanteil zur ausübung geschäftlicher aktivitäten zu nutzen;

(9) weitere wichtige angelegenheiten im zusammenhang mit geteilten und gemeinsamen verwaltungsrechten.

bei angelegenheiten, die von den eigentümern gemeinsam beschlossen werden, nehmen an der abstimmung diejenigen eigentümer teil, die mehr als zwei drittel der ausschließlichen fläche und mehr als zwei drittel der gesamtzahl der eigentümer ausmachen. entscheidungen zu den in den punkten 6 bis 8 des vorstehenden absatzes genannten angelegenheiten bedürfen der zustimmung von mehr als drei vierteln der am abstimmungsbereich des ausschließlichen teils beteiligten eigentümer und von mehr als drei vierteln der anzahl der eigentümer teilnahme an der abstimmung. entscheidungen zu anderen angelegenheiten im vorstehenden absatz bedürfen der zustimmung von mehr als der hälfte der an der abstimmung teilnehmenden eigentümer des ausschließlichen bereichs und von mehr als der hälfte der an der abstimmung teilnehmenden eigentümer.

gemäß der hausverwaltungsordnung werden folgende angelegenheiten von den eigentümern gemeinsam entschieden:

(1) die geschäftsordnung der eigentümerversammlung festzulegen und zu ändern;

(2) verwaltungsvorschriften formulieren und ändern;

(3) wahl des eigentümerausschusses oder ersetzung der mitglieder des eigentümerausschusses;

(4) auswahl und entlassung von immobiliendienstleistungsunternehmen;

(5) beschaffung und verwendung besonderer unterhaltsfonds;

(6) sanierung und umbau von gebäuden und nebenanlagen.