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Ministerium für Handel und allgemeine Zollverwaltung: Einführung von Exportkontrollen für Antimon und andere Artikel

2024-08-15

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NetEase Finance 15. August HandelsministeriumZollDie Generalverwaltung gab eine Bekanntmachung heraus, in der sie erklärte, dass sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit und Interessen und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen wie der Nichtverbreitung mit Zustimmung des Staatsrates beschlossen habe, Antimon und andere zu verbietenArtikelImplementieren Sie Exportkontrollen.

Handelsministerium Allgemeine ZollverwaltungBekanntmachung Nr. 33 von 2024 zur Umsetzung von Exportkontrollen für Antimon und andere Güter

In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China, des Außenhandelsgesetzes der Volksrepublik China und des Zollgesetzes der Volksrepublik China, um die nationale Sicherheit und Interessen zu wahren und zu erfüllen Bei internationalen Verpflichtungen wie der Nichtverbreitung wurde mit Zustimmung des Staatsrates beschlossen, die folgenden Punkte einzuschränken. Exportkontrollen einzuführen. Die relevanten Angelegenheiten werden nun wie folgt bekannt gegeben:

1. Artikel, die die folgenden Eigenschaften erfüllen, dürfen nicht ohne Genehmigung exportiert werden:

(1) Artikel im Zusammenhang mit Antimon.

1. Antimonerz und -rohstoffe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Blöcke, Granulat, Pulver, Kristalle und andere Formen. (Referenz-Zollwarennummern: 2617101000, 2617109001, 2617109090, 2830902000)

2. Metallantimon und Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Barren, Blöcke, Perlen, Granulat, Pulver und andere Formen. (Referenz-Zollwarennummern: 8110101000, 8110102000, 8110200000, 8110900000)

3. Antimonoxid, Reinheit größer oder gleich 99,99 %, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pulverform. (Referenz-Zollwarennummer: 2825800010)

4. Trimethylantimon, Triethylantimon und andere organische Antimonverbindungen, deren Reinheit (bezogen auf anorganische Elemente) mehr als 99,999 % beträgt. (Referenz-Zollwarennummer: 2931900032)

5. Antimonhydrid, Reinheit größer als 99,999 % (enthält in Inertgas oder Wasserstoff verdünntes Antimonhydrid). (Referenz-Zollwarennummer: 2850009020)

6. Indiumantimonid weist alle folgenden Eigenschaften auf: Einkristalle mit einer Versetzungsdichte von weniger als 50 pro Quadratzentimeter und Polykristalle mit einer Reinheit von mehr als 99,99999 %, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Barren (Stäbe), Blöcke, Platten, Targets, und Partikel, Pulver, Schrott und andere Formen. (Referenz-Zollwarennummer: 2853909031)

7. Technologie zum Schmelzen und Trennen von Gold und Antimon.

(2) Artikel im Zusammenhang mit superharten Materialien.

1. Sechsseitige Pressenausrüstung mit allen folgenden Merkmalen: speziell entwickelte oder hergestellte große hydraulische Presse mit dreiachsiger sechsseitiger gleichzeitiger X/Y/Z-Druckbeaufschlagung mit einem Zylinderdurchmesser von mindestens 500 mm oder a Auslegungsbetriebsdruck von mindestens 5 Gigabyte Pa. (Referenz-Zollwarennummer: 8479899956)

2. Spezielle Schlüsselkomponenten für die sechsseitige Vortriebspresse, einschließlich Scharnierbalken, Vortriebshämmer und Hochdruckkontrollsysteme mit einem Gesamtdruck von mehr als 5 Gigabar. (Referenz-Zollwarennummern: 8479909020, 9032899094)

3. Geräte zur chemischen Gasphasenabscheidung mit Mikrowellenplasma (MPCVD) mit allen folgenden Eigenschaften: speziell entwickelte oder hergestellte MPCVD-Geräte mit einer Mikrowellenleistung von mehr als 10 Kilowatt und einer Mikrowellenfrequenz von 915 MHz oder 2450 MHz. (Referenz-Zollwarennummer: 8479899957)

4. Diamantfenstermaterialien, einschließlich gebogener Diamantfenstermaterialien oder flache Diamantfenstermaterialien mit allen folgenden Eigenschaften: (1) Einkristall oder polykristallin mit einem Durchmesser von 3 Zoll oder mehr (2) Durchlässigkeit für sichtbares Licht von 65 % oder; über. (Referenz-Zollwarennummer: 7104911010)

5. Verwenden Sie eine sechsseitige Oberpresse, um die Prozesstechnologie für künstliche Diamant-Einkristalle oder kubische Bornitrid-Einkristalle zu synthetisieren.

6. Technologie zur Herstellung von rohrverpackten sechsseitigen Pressgeräten.

2. Exportunternehmen sollten Exportlizenzverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften abwickeln, über die Handelsabteilung der Provinz einen Antrag beim Handelsministerium stellen, das Antragsformular für den Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Technologie ausfüllen und die folgenden Dokumente einreichen:

(1) Das Original des Exportvertrags oder der Exportvereinbarung oder eine Kopie oder gescannte Kopie, die mit dem Original übereinstimmt;

(2) Technische Beschreibung oder Prüfbericht der zu exportierenden Artikel;

(3) Endbenutzer- und Endverwendungszertifizierung;

(4) Einführung für Importeure und Endverbraucher;

(5) Identitätsbescheinigungen des gesetzlichen Vertreters, des Hauptgeschäftsführers und der verantwortlichen Person des Antragstellers.

3. Das Handelsministerium beginnt mit dem Datum des Eingangs der Ausfuhrantragsunterlagen.Rezensionoder prüfen Sie es zusammen mit den zuständigen Abteilungen und treffen Sie innerhalb der gesetzlichen Frist eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung.

Die Ausfuhr von in dieser Ankündigung aufgeführten Artikeln, die erhebliche Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben, muss dem Staatsrat zur Genehmigung durch das Handelsministerium in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen vorgelegt werden.

4. Wenn die Lizenz nach Prüfung genehmigt wird, stellt das Handelsministerium eine Exportlizenz für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus (im Folgenden als Exportlizenz bezeichnet).

5. Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Exportlizenzen, Umgang mit besonderen Umständen, Aufbewahrungsfrist für Dokumente usw. richten sich nach der Verordnung Nr. 29 der Allgemeinen Zollverwaltung von 2005 („Maßnahmen für die Verwaltung von Import und Export“) des Handelsministeriums und der Allgemeinen Zollverwaltung „Lizenzen für Dual-Use-Güter und -Technologien“) Die entsprechenden Regelungen werden umgesetzt.

6. Exportunternehmen stellen dem Zoll Exportlizenzen aus, wickeln Zollverfahren gemäß den Bestimmungen des Zollgesetzes der Volksrepublik China ab und akzeptieren die Zollüberwachung. Der Zoll übernimmt die Inspektions- und Freigabeverfahren auf der Grundlage der vom Handelsministerium ausgestellten Exportlizenz.

7. Wenn ein Exportunternehmer ohne Genehmigung oder über den Umfang der Genehmigung hinaus exportiert oder andere rechtswidrige Handlungen begeht, verhängen das Handelsministerium oder der Zoll sowie andere Abteilungen Verwaltungsstrafen gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften. Liegt eine Straftat vor, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes geahndet.

8. Diese Ankündigung wird ab dem 15. September 2024 offiziell umgesetzt.

Handelsministerium, Allgemeine Zollverwaltung

15. August 2024